Rechtsprechung
OLG Jena, 09.05.2003 - 1 Ws 172/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44 § 45 § 329 Abs. 3
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Anforderungen an den Inhalt einer Begründung des Wiedereinsetzungs-Antrages
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Wiedereinsetzung
Verfahrensgang
- LG Gera, 05.02.2003 - 550 Js 24942/01
- LG Gera, 25.03.2003 - 550 Js 24942/01
- OLG Jena, 09.05.2003 - 1 Ws 172/03
- OLG Jena, 19.01.2004 - 1 Ss 200/03
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamburg, 18.12.1990 - 2a Ss 119/90
Auszug aus OLG Jena, 09.05.2003 - 1 Ws 172/03
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann das Wiedereinsetzungsverlangen nicht auf die gleichen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil gewürdigt hatte (OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 99, 100;… KK-Ruß, StPO , 4. Aufl., § 329 Rn. 23;… Meyer-Goßner, StPO , 46. Aufl., § 329 Rn. 42 alle m. w. N.).Kommt das Gericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) nicht ausreichend nach, weil tatsächliche Anhaltspunkte zu einer weiteren Beweiserhebung hätten drängen müssen, steht dem Angeklagten die Revision mit der Aufklärungsrüge offen (siehe nur OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 99, 100).
Neue Beweismittel für bereits gewürdigte Tatsachen sind zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht geeignet (OLG Düsseldorf, MDR 1986, 428 ; NStZ 1992, 99, 100; OLG Hamburg MDR 1991, 469;… Meyer-Goßner, aaO., Rn. 42).
Etwaige diesbezügliche Versäumnisse sind mit der Revision, nicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag, geltend zu machen (siehe OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470).
- OLG Düsseldorf, 06.09.1991 - 1 Ws 789/91
Auszug aus OLG Jena, 09.05.2003 - 1 Ws 172/03
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann das Wiedereinsetzungsverlangen nicht auf die gleichen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil gewürdigt hatte (OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 99, 100;… KK-Ruß, StPO , 4. Aufl., § 329 Rn. 23;… Meyer-Goßner, StPO , 46. Aufl., § 329 Rn. 42 alle m. w. N.).Kommt das Gericht seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO ) nicht ausreichend nach, weil tatsächliche Anhaltspunkte zu einer weiteren Beweiserhebung hätten drängen müssen, steht dem Angeklagten die Revision mit der Aufklärungsrüge offen (siehe nur OLG Hamburg MDR 1991, 469, 470; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 99, 100).
Neue Beweismittel für bereits gewürdigte Tatsachen sind zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht geeignet (OLG Düsseldorf, MDR 1986, 428 ; NStZ 1992, 99, 100; OLG Hamburg MDR 1991, 469;… Meyer-Goßner, aaO., Rn. 42).
- OLG Hamm, 16.08.2007 - 3 Ws 484/07
Wiedereinsetzung, Berufungshauptverhandlung
Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 329, Rdnr. 42;… Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 329, Rdnr. 23; Thüringer OLG, VRS 105, 299; OLG Düsseldorf, VRS 97, 139; OLG Köln, VRS 97, 362; OLG Hamm, wistra 97, 157; KG, NStZ-RR 06, 183; OLG Hamburg, MDR 91, 469).Etwas anderes gilt nur dann, wenn das frühere Vorbringen im Zusammenhang mit neuem Vorbringen zur Begründung verwendet wird (OLG Düsseldorf, VRS 90, 184; Thüringer OLG, VRS 105, 299).
- OLG Jena, 12.04.2006 - 1 Ws 82/06
Wiedereinsetzung
Neue Beweismittel für bereits gewürdigte Tatsachen sind zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags gleichfalls nicht geeignet (Senatsbeschluss vom 09.05.2003, Az.: 1 Ws 172/03). - OLG Jena, 01.07.2004 - 1 Ws 177/04
Wiedereinsetzung
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 09.05.2003, 1 Ws 172/03, und 22.04.2004, 1 Ws 109/04), kann das Wiedereinsetzungsverlangen nicht auf dieselben Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil gewürdigt hatte.